Manfred Winkler, Leiter des Finanzamts Kleve, gibt Infos und Tipps zum Ausbildungsstart

Viele Schulabgänger starten in diesen Wochen ins Berufsleben. Mit dem ersten eigenen Gehalt kommen häufig Fragen rund um das Thema Steuern auf. Müssen auch Auszubildende Steuern zahlen? Wenn ja, ab welchem Betrag? Worauf ist zu achten?

„Grundsätzlich müssen auch Auszubildende Steuern zahlen. In der Praxis ist es jedoch so, dass insbesondere im ersten Ausbildungsjahr meistens noch gar keine Steuern anfallen“, erläutert Manfred Winkler, Leiter des Finanzamts Kleve. Ein lediger Auszubildender darf derzeit monatlich rund 1.030 Euro brutto verdienen, bevor Lohnsteuer fällig wird. Für Verheiratete oder Auszubildende mit Kindern sind die Freibeträge höher. Wenn ein Auszubildender so viel verdient, dass er Steuern zahlen muss, dann kümmert sich der Arbeitgeber darum. „Der Ausbildungsbetrieb zieht die Lohnsteuer direkt vom Gehalt ab und überweist sie an das Finanzamt“, so Winkler.

Auszubildende müssen dem Arbeitgeber ihre elfstellige steuerliche Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information mitteilen, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Merkmal für den Kirchensteuerabzug, elektronisch abrufen. Wer seine steuerliche Identifikationsnummer nicht kennt oder vergessen hat, kann diese beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de unter Steuern National/Steuerliche Identifikationsnummer) erneut anfordern.

Eine Steuererklärung müssen Auszubildende in der Regel nicht abgeben. „Wurden Steuern einbehalten, kann es sich für Auszubildende aber lohnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Damit kann sich der Auszubildende – wie jeder andere Arbeitnehmer auch – zu viel gezahlte Steuern zurückholen“, so Winkler. Denn Auszubildende können wie alle anderen Steuerpflichtigen in ihrer Steuererklärung insbesondere beruflich veranlasste Ausgaben geltend machen. Ohne weitere Angaben zieht das Finanzamt automatisch eine Pauschale von 1.000 Euro für sogenannte Werbungskosten ab, die auch bereits bei der Einbehaltung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber berücksichtigt wird. Wer höhere Kosten hat, sollte diese angeben – zum Beispiel Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte und zur Berufsschule, Bewerbungskosten, Aufwendungen für Fachliteratur und Schreibmaterialien.

Für die Eltern der Azubis hat Manfred Winkler ebenfalls Tipps: „Unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung haben Eltern für volljährige Kinder jedenfalls dann weiterhin einen Anspruch auf Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder, solange sich das Kind in der ersten Berufsausbildung befindet und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für die Ausbildung eines volljährigen und auswärtig untergebrachten Kindes können die Eltern in ihrer Einkommensteuererklärung zudem einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 Euro geltend machen.“